Prüfbericht/Teilgutachten für Fahrzeugteile
Anstelle einer auch für Fahrzeugteile vergleichsweise teuren ABE
können Hersteller (oder deren Generalvertreter/Importeure, falls der
Hersteller im Ausland sitzt) von Umbau-, Austausch-oder Zubehörteilen
auch Prüfberichte (auch TÜV-Gutachten genannt) erstellen lassen.
Beim Anbau eines Teils, für das es einen solchen Prüfbericht gibt,
muss nach Anbau des Teils das Fahrzeug unmittelbar einem aaS vorgeführt
werden. Diesem dient der Prüfbericht als Arbeitshilfe bei der
Begutachtung, damit nicht jedes Mal dieselben aufwendigen und teuren
Prüfungen wiederholt werden müssen. Die Eintragung von Teilen mit
dazugehörigen Prüfberichten ist in der Regel problemlos. Nachdem der aaS
begutachtet und die Änderungen entweder im Fahrzeugbrief oder in einem
separaten Gutachten beschrieben hat, muss von der Zulassungsstelle die
Betrieberlaubnis für das Fahrzeug neu erteilt werden.
Prüfberichte werden, wo es möglich ist, immer von so genannten
Teilegutachten verdrängt. Beim Anbau eines Teils, für das ein solches
Teilegutachten besteht, muss der ordnungsgemäße Anbau unmittelbar von
einem aaS oder Prüfer oder von einem Prüfingenieur abgenommen werden.
Wenn alles in Ordnung ist, wird der Anbau im Teilegutachten selbst oder
auf einem gesonderten Blatt bestätigt. In diesem Fall erlischt die
Betriebserlaubnis nicht. Je nach Art der Änderung genügt es, entweder
das Teilegutachten und die Anbaubestätigung ständig mitzuführen oder die
Fahrzeugpapiere erst bei nächster Befassung der Zulassungsstelle mit den
Fahrzeugpapieren (z.B. An- oder Abmeldung, Verkauf des Fahrzeugs,
Wohnort-Wechsel) berichtigen zu lassen.
Im Gutachten selbst oder auf der Bestätigung ist eventuell auch
erwähnt, dass die Fahrzeugpapiere sofort bei der Zulassungsstelle
berichtigt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn sich Daten des
Fahrzeugspriefs und –Scheins ändern, die Auswirkung auf andere
Rechtsvorschriften haben, z.B. auf Kraftfahrzeugsteuer (durch
Hubraumänderung) oder die Haftpflichtversicherung (durch
Motorenleistung)
Anmerkung: Auch nach der Änderung der Fahrzeugpapiere muss das
Teilegutachten weiterhin mitgeführt werden, sofern nicht der Zusatz
„ohne Beschränkungen oder Auflagen“ in der Anbaubestätigung bzw. den
Fahrzeugpapieren aufgenommen ist. |