Schallzeichen §§ 16 StVO /55 StVZO
Schallzeichen dürfen nicht aus der Folge verschieden hoher Töne
bestehen.
Kraftfahrzeuge müssen mit einer Hupe ausgestattet sein.
Die Lautstärke darf in 7m Entfernung vom Anbrinungsort am Fahrzeug
(500 bis 1500 mm über der Fahrbahn) 105 dB nicht übersteigen.
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