Gemischtes
Teile
Schallzeichen §§ 16 StVO /55 StVZO

Schallzeichen dürfen nicht aus der Folge verschieden hoher Töne bestehen.

Kraftfahrzeuge müssen mit einer Hupe ausgestattet sein.

Die Lautstärke darf in 7m Entfernung vom Anbrinungsort am Fahrzeug (500 bis 1500 mm über der Fahrbahn) 105 dB nicht übersteigen.
 

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