Schutzbleche/ Radabdeckung
Das vordere Ende der Abdeckung am Vorderrad muss bis mindestens zur
Senkrechten durch die Vorderachse reichen, das hintere Ende darf nicht
höher als 150 mm über der Horizontalen durch die Radachse liegen.(Bei
Motorrädern mit Vollverkleidung werden bereits Abweichungen toleriert)
Am Hinterrad muss die Abdeckung nach vorn wie nach hinten mindestens
150 mm über die Horizontale durch die Radachse reichen.
Die angegebenen Maße gelten bei Abgebockten und unbelastetem
Fahrzeug. Es sind Mindestmaße.
Die Abdeckungen müssen nicht unbedingt der breite der reifen
entsprechen, sondern nur so breit sein, um die Lauffläche des Reifens
auf der Fahrbahn abzudecken. Es ist auch unerheblich, aus welchem
Material die Abdeckung besteht. Aber: Bei Kunsthoffteilen muss ein
Nachweis über Splitterverhalten vorliegen. Es muss lediglich darauf
geachtet werden die Abdeckungen den reifen wie erforderlich abdecken.
An neueren Motorrädern (ab BJ 1998) findet man oft Radbadeckungen,
die oberhalb von 150 mm über der Radmittelebene enden. Dies liegt daran,
dass der Fahrzeughersteller die einzelnen Bauvorschriften komplett nach
EG-Richtlinien hat prüfen lassen bzw. eine EG-Typgenehmigung für das
Fahrzeug erhalten hat. Da es keine EG-Einzelrichtlinie über
Radabdeckungen gibt, sind diese Fahrzeuge insgesamt betrachtet ebenfalls
vorschriftsmäßig.
Dies gilt aber nur für die ab dem genannten Baujahr. Die älteren
Motorräder müssen weiterhin die in den vorhergehenden Absätzen genannten
Anforderungen erfüllen. |