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Zulassung aus dem Ausland importierter Fahrzeuge

Ein aus dem Ausland importiertes Fahrzeug entspricht selten allen Vorschriften der StVZO und muss deshalb, soll es zum öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zugelassen werden, für die Abnahme nach § 21 der StVZO eventuell umgerüstet werden.

Sofern für den gleichen Fahrzeugtyp wie in den importierten in Deutschland bereits eine ABE oder eine EG-Typgenehmigung existiert, sind die Probleme gering und das Fahrzeug lässt sich, mit vergleichsweise wenig Aufwand umrüsten.

Die wichtigsten Punkte, auf die geachtet werden muss:

-- Deutsches Typenschild vorhanden oder eventuell anbringen

-- Roten Rückstrahler mit Prüfzeichen (Wellenlinie oder Buchstabe E plus Zahl oder Buchstabe e plus Zahl) am Fahrzeugheck vorhanden oder eventuell anbringen

-- Radabdeckung/Schutzblech-Verlängerung hinten anbringen (falls nicht vorhanden)

-- Eventuell vorhandene, seitliche rote Rückstrahler abbauen oder mit schwarzem Klebeband abkleben

-- Geschwindigkeitsmesser (Tachometer) mit Meilenskala gegen einem mit solchen mit km/h-Skala austauschen oder bei Fahrzeugen, die vor dem 01.01.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind, auf das Glas zusätzliche km/h-Markierungen anbringen. Manche Fahrzeuge haben kombinierte mp/km/h-Skaleneinteilungen, in diesem Fall muss nicht umgerüstet werden

-- Hauptscheinwerfer auf Bauartgenehmigung prüfen und eventuell auf asymmetrisches Abblendlicht umbauen, bei Doppelscheinwerfern auf Schaltung von Abblend- und Fernlicht achten (siehe auch §§ 49a und 50). Glühlampen mit gelben Licht gegen solche mit weißem Licht austauschen

-- Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) müssen so geschaltet sein, dass bei Ausfall einer Leuchte die andere der gleichen Seite gegebenenfalls mit höherer Frequenz weiterleuchtet. Eine Schaltung der Blinker als „Begrenzungsleuchten“ (alle vier Blinker leuchten dauernd) ist nicht zulässig

-- Reifen mit den der Höchstgeschwindigkeit und dem zulässigen Gesamtgewicht entsprechenden Geschwindigkeits- und Tragfähigkeits-Kennzahlen eventuell nachrüsten

-- Seitenständer müssen bei Aufrichten der Maschine selbsttätig zurückklappen. Falls nicht, muss Anfahren mit noch ausgeklapptem Seitenständer unmöglich sein. Notfalls Seitenständer abbauen (falls Hauptständer vorhanden).

Entsprechen Motor, Vergaser (samt Ansauggeräuschdämpfung und Luftfilter) und Auspuffanlage des importierten Fahrzeuges einem Fahrzeug, für das in Deutschland eine ABE oder EG-Typgenehmigung existiert, werden diese damit verglichen. Bei Übereinstimmung sind keine weiteren Untersuchungen oder Messungen notwendig.

Bei Abweichungen werden auf jeden Fall eine Geräusch- und Leistungsmessung sowie ggf. zusätzlich eine Abgasprüfung erforderlich.

Hinsichtlich der Geräuschanforderung werden eine Stand- und eine Fahrgeräuschmessung durchgeführt, wobei nur die bei der Erstzulassung des Fahrzeugs gültigen Grenzwerte für das Fahrgeräusch eingehalten werden müssen. Die Leistungsmessung auf einem anerkannten Prüfstand zu erfolgen. Ein Abgasgutachten, das in der Regel bei einer Typen-Prüfstelle durchzuführen ist, ist jedoch nur für Motorräder vorgeschrieben, die ab dem 01.01.1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Darüber hinaus müssen Krafträder, die ab dem 01.10.1998 erstmals in den Verkehr kommen, eine Bremsanlage nach RREG/93/14/EWG haben.

Wenn es in Deutschland kein Fahrzeug mit ABE oder EG-Typgenehmigung gibt, mit dem die Bremsanlage bzw. deren Bauteile des importierten Fahrzeuges verglichen werden können, ist ein Nachweis vom Fahrzeughersteller vorzulegen oder es sind teure Prüfungen notwendig.
 

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