Zulassung aus dem Ausland importierter Fahrzeuge
Ein aus dem Ausland importiertes Fahrzeug entspricht
selten allen Vorschriften der StVZO und muss deshalb, soll es zum
öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zugelassen werden, für die
Abnahme nach § 21 der StVZO eventuell umgerüstet werden.
Sofern für den gleichen Fahrzeugtyp wie in den
importierten in Deutschland bereits eine ABE oder eine
EG-Typgenehmigung existiert, sind die Probleme gering und das Fahrzeug
lässt sich, mit vergleichsweise wenig Aufwand umrüsten.
Die wichtigsten Punkte, auf die geachtet werden muss:
-- Deutsches Typenschild vorhanden oder eventuell anbringen
-- Roten Rückstrahler mit Prüfzeichen (Wellenlinie oder Buchstabe E
plus Zahl oder Buchstabe e plus Zahl) am Fahrzeugheck vorhanden oder
eventuell anbringen
-- Radabdeckung/Schutzblech-Verlängerung hinten anbringen (falls
nicht vorhanden)
-- Eventuell vorhandene, seitliche rote Rückstrahler abbauen oder
mit schwarzem Klebeband abkleben
-- Geschwindigkeitsmesser (Tachometer) mit Meilenskala gegen einem
mit solchen mit km/h-Skala austauschen oder bei Fahrzeugen, die vor
dem 01.01.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind, auf das Glas
zusätzliche km/h-Markierungen anbringen. Manche Fahrzeuge haben
kombinierte mp/km/h-Skaleneinteilungen, in diesem Fall muss nicht
umgerüstet werden
-- Hauptscheinwerfer auf Bauartgenehmigung prüfen und eventuell auf
asymmetrisches Abblendlicht umbauen, bei Doppelscheinwerfern auf
Schaltung von Abblend- und Fernlicht achten (siehe auch §§ 49a und
50). Glühlampen mit gelben Licht gegen solche mit weißem Licht
austauschen
-- Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) müssen so geschaltet sein, dass
bei Ausfall einer Leuchte die andere der gleichen Seite gegebenenfalls
mit höherer Frequenz weiterleuchtet. Eine Schaltung der Blinker als
„Begrenzungsleuchten“ (alle vier Blinker leuchten dauernd) ist nicht
zulässig
-- Reifen mit den der Höchstgeschwindigkeit und dem zulässigen
Gesamtgewicht entsprechenden Geschwindigkeits- und
Tragfähigkeits-Kennzahlen eventuell nachrüsten
-- Seitenständer müssen bei Aufrichten der Maschine selbsttätig
zurückklappen. Falls nicht, muss Anfahren mit noch ausgeklapptem
Seitenständer unmöglich sein. Notfalls Seitenständer abbauen (falls
Hauptständer vorhanden).
Entsprechen Motor, Vergaser (samt Ansauggeräuschdämpfung und
Luftfilter) und Auspuffanlage des importierten Fahrzeuges einem
Fahrzeug, für das in Deutschland eine ABE oder EG-Typgenehmigung
existiert, werden diese damit verglichen. Bei Übereinstimmung sind
keine weiteren Untersuchungen oder Messungen notwendig.
Bei Abweichungen werden auf jeden Fall eine Geräusch- und
Leistungsmessung sowie ggf. zusätzlich eine Abgasprüfung erforderlich.
Hinsichtlich der Geräuschanforderung werden eine
Stand- und eine Fahrgeräuschmessung durchgeführt, wobei nur die bei
der Erstzulassung des Fahrzeugs gültigen Grenzwerte für das
Fahrgeräusch eingehalten werden müssen. Die Leistungsmessung auf einem
anerkannten Prüfstand zu erfolgen. Ein Abgasgutachten, das in der
Regel bei einer Typen-Prüfstelle durchzuführen ist, ist jedoch nur für
Motorräder vorgeschrieben, die ab dem 01.01.1989 erstmals in den
Verkehr gekommen sind.
Darüber hinaus müssen Krafträder, die ab dem
01.10.1998 erstmals in den Verkehr kommen, eine Bremsanlage nach RREG/93/14/EWG
haben.
Wenn es in Deutschland kein Fahrzeug mit ABE oder
EG-Typgenehmigung gibt, mit dem die Bremsanlage bzw. deren Bauteile
des importierten Fahrzeuges verglichen werden können, ist ein Nachweis
vom Fahrzeughersteller vorzulegen oder es sind teure Prüfungen
notwendig.