Kennzeichen § 60
Kennzeichen müssen reflektierend sein, dürfen nicht spiegeln, weder
verdeckt noch verschmutzt sein. Sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien
oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Gestaltung
sind vorgeschrieben.
Das Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von
30 Grad in Fahrtrichtung von der Vertikalen geneigt sein. Seine
Unterkante muss mindestens 30 cm über der Fahrbahn liegen. Der obere
Rand des Kennzeichens darf, sofern die Bauart des Kfz es zulässt, nicht
höher als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Das Kennzeichen muss in einem
Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeug-Längsachse stets
lesbar sein.
Hintere Kennzeichen müssen so beleuchtet sein, dass sie auf 25 m
(reflektierende Kennzeichen auf 20 m) lesbar sind. Die
Beleuchtungseinrichtung darf kein weißes Licht unmittelbar nach hinten
austreten lassen.
Reflektierende Kennzeichen sind nur an Kfz Pflicht, die ab dem
29.09.89 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder aus anderem Anlass
ein neues Kennzeichen erhalten.
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