Die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge
Für Fahrzeuge kann auch eine EG-Typgenhmigung
erteilt werden. Bei Motorrädern gibt es solche erst seit 1999, während
dies für Pkw bereits 1996 in Deutschland möglich ist.
Ein Fahrzeugtyp wird dabei komplett nach
EG-Einzelrichtlinien geprüft, die in einer
Gesamtbetrieberlaubnis-Richtlinie (für Motorräder ist dies die RREG
92/61/EG) genannt sind.
Die EG-Typgenehmigung ist quasi eine europäische ABE.
Mit der EG-Typgenehmigung ist zwar ein wichtiges Element europäisch
harmonisiert, jedoch nicht das gesamte Zulassungsverfahren. Die
eigentliche Zulassung (Kennzeichen, Fahrzeugpapiere,
Zulassungsverfahren, Fahrzeugregister) ist noch nicht harmonisiert und
läuft deshalb nach den bisherigen nationalen Vorschriften weiter, wobei
die EG-Typgenehmigung in die Vorschriften der StVZO mit aufgenommen
wurde.
Bei Vorlage einer entsprechenden Übereinstimmungsbescheinigung mit
dem EG-Typ braucht keine (nationale) Betrieberlaubnis beantragt werden,
die EG-Typgenehmigung ist ausreichend.
Der Fahrzeugbrief kann direkt von der Zulassungsstelle ohne vorherige
Begutachtung nach § 21 (Betrieberlaubnis für Fahrzeuge) durch einen aaS
ausgefüllt werden. Die Zulassungsstelle hat in diesem Fall in der
Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, dass von ihr ein
Fahrzeugbrief ausgestellt wurde. Sollte jedoch bei einem Fahrzeug mit
EG-Typgenehmigung keine Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden sein,
ist eine Begutachtung nach § 21 durchzuführen. |