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Die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge

Für Fahrzeuge kann auch eine EG-Typgenhmigung erteilt werden. Bei Motorrädern gibt es solche erst seit 1999, während dies für Pkw bereits 1996 in Deutschland möglich ist.

Ein Fahrzeugtyp wird dabei komplett nach EG-Einzelrichtlinien geprüft, die in einer Gesamtbetrieberlaubnis-Richtlinie (für Motorräder ist dies die RREG 92/61/EG) genannt sind.

Die EG-Typgenehmigung ist quasi eine europäische ABE.

Mit der EG-Typgenehmigung ist zwar ein wichtiges Element europäisch harmonisiert, jedoch nicht das gesamte Zulassungsverfahren. Die eigentliche Zulassung (Kennzeichen, Fahrzeugpapiere, Zulassungsverfahren, Fahrzeugregister) ist noch nicht harmonisiert und läuft deshalb nach den bisherigen nationalen Vorschriften weiter, wobei die EG-Typgenehmigung in die Vorschriften der StVZO mit aufgenommen wurde.

Bei Vorlage einer entsprechenden Übereinstimmungsbescheinigung mit dem EG-Typ braucht keine (nationale) Betrieberlaubnis beantragt werden, die EG-Typgenehmigung ist ausreichend.

Der Fahrzeugbrief kann direkt von der Zulassungsstelle ohne vorherige Begutachtung nach § 21 (Betrieberlaubnis für Fahrzeuge) durch einen aaS ausgefüllt werden. Die Zulassungsstelle hat in diesem Fall in der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, dass von ihr ein Fahrzeugbrief ausgestellt wurde. Sollte jedoch bei einem Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung keine Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden sein, ist eine Begutachtung nach § 21 durchzuführen.

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