Rückspiegel
Für Krafträder ist mindestens ein Rückspiegel auf der linken
Fahrzeugseite vorgeschrieben. Solche, die ab dem 01.01.1990 erstmals in
den Verkehr gekommen sind und deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 100
km/h beträgt, müssen einen Rückspiegel rechts und links haben. Deren
Form ist unerheblich, solange die in § 56 der StVZO genannten
Anforderungen erfüllt sind.
|