Gemischtes
Teile
Sitzbank

An einem für Solobetrieb gedachten Kraftrad muss die Länge des Sitzes mindestens 30 cm und maximal 45 cm betragen.

An einem für den Zwei-Personen-Betrieb gedachten Kraftrad muss die Länge der Sitzbank mindestens 60 cm (ohne Halteriemen, dafür mit einer anderen Haltemöglichkeit für den Beifahrer) betragen, mit Halteriemen65 cm. Anstelle einer Sitzbank sind auch zwei einzelne Sitze zulässig (mindestens 30, maximal 45 cm lang).

Halteriemen müssen eine vertikale Zugkraft von mindestens 200 kg aushalten. Bei (alten) Motorrädern mit getrennten Sitzen für Fahrer und Beifahrer muss der Beifahrer eine Haltemöglichkeit haben. Feste Griffe unmittelbar vor dem Beifahrersitz (wie früher üblich) sind an alten Motorrädern nach wie vor erlaubt.

Der Sitzbezug darf individuell sein, ebenso die Wahl des Sitzpolsters. Auch darf zur Reduzierung der Sitzhöhe die Stärke des Polsters verringert werden.

Bei Eigenbau-Sitzbänken sollten diese an den ursprünglich für das Originalteil vorgesehenen Halterungen befestigt werden. Die Sitzbankbasis kann aus Stahl- oder Leichtmetall geformt sein. Wird glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, sollte nur solches Material verwendet werden, für das der Lieferant notfalls Nachweis zur Festigkeit und zum Bruch- und Splitterverhalten geben kann.

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