Sitzbank
An einem für Solobetrieb gedachten Kraftrad muss die Länge des Sitzes
mindestens 30 cm und maximal 45 cm betragen.
An einem für den Zwei-Personen-Betrieb gedachten Kraftrad muss die
Länge der Sitzbank mindestens 60 cm (ohne Halteriemen, dafür mit einer
anderen Haltemöglichkeit für den Beifahrer) betragen, mit Halteriemen65
cm. Anstelle einer Sitzbank sind auch zwei einzelne Sitze zulässig
(mindestens 30, maximal 45 cm lang).
Halteriemen müssen eine vertikale Zugkraft von mindestens 200 kg
aushalten. Bei (alten) Motorrädern mit getrennten Sitzen für Fahrer und
Beifahrer muss der Beifahrer eine Haltemöglichkeit haben. Feste Griffe
unmittelbar vor dem Beifahrersitz (wie früher üblich) sind an alten
Motorrädern nach wie vor erlaubt.
Der Sitzbezug darf individuell sein, ebenso die Wahl des
Sitzpolsters. Auch darf zur Reduzierung der Sitzhöhe die Stärke des
Polsters verringert werden.
Bei Eigenbau-Sitzbänken sollten diese an den ursprünglich für das
Originalteil vorgesehenen Halterungen befestigt werden. Die
Sitzbankbasis kann aus Stahl- oder Leichtmetall geformt sein. Wird
glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, sollte nur solches Material
verwendet werden, für das der Lieferant notfalls Nachweis zur Festigkeit
und zum Bruch- und Splitterverhalten geben kann. |