Gemischtes
Teile
Lenkschloss

Entsprechend § 38 StVZO müssen Krafträder eine fest angebaute "Einrichtung gegen unbefugte Benutzung" haben. Gemeint ist damit eine Diebstahlsicherung, die zum Beispiel die Lenkung in einer Stellung blockiert (das Abziehen des Zündschlüssels aus dem Zündschloss allein genügt nicht). Alternativ wäre auch ein fest angebrachtes Radschloss zulässig, das das Drehen der Antriebsräder verhindert.

Fehlt -Aus welchen Gründen auch immer- diese Sicherung so ist eine Diebstahlsicherung auch als "loses Zubehör" (in Form einer Kette mit Bügelschloss beispielsweise) erlaubt. Dazu muss allerdings von der Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, woraufhin in den Fahrzeugpapieren die alternative Diebstahlsicherung entsprechend vermerkt werden muss. Eine akustische Warneinrichtung allein genügt nicht.
 

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