Lenkschloss
Entsprechend § 38 StVZO müssen Krafträder eine fest angebaute
"Einrichtung gegen unbefugte Benutzung" haben. Gemeint ist damit eine
Diebstahlsicherung, die zum Beispiel die Lenkung in einer Stellung
blockiert (das Abziehen des Zündschlüssels aus dem Zündschloss allein
genügt nicht). Alternativ wäre auch ein fest angebrachtes Radschloss
zulässig, das das Drehen der Antriebsräder verhindert.
Fehlt -Aus welchen Gründen auch immer- diese Sicherung so ist eine
Diebstahlsicherung auch als "loses Zubehör" (in Form einer Kette mit
Bügelschloss beispielsweise) erlaubt. Dazu muss allerdings von der
Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, woraufhin in
den Fahrzeugpapieren die alternative Diebstahlsicherung entsprechend
vermerkt werden muss. Eine akustische Warneinrichtung allein genügt
nicht.
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